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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 589/10, Beschluss v. 02.12.2010, HRRS 2011 Nr. 119


BGH 4 StR 589/10 - Beschluss vom 2. Dezember 2010 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 [zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 119

Bearbeiter: Karsten Gaede