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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1122

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 470/10, Beschluss v. 14.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1122


BGH 4 StR 470/10 - Beschluss vom 14. Oktober 2010 (LG Saarbrücken)

Erörterungsmangel hinsichtlich der "Kronzeugenregelung" des § 46b StGB (Aufklärungshilfe).

§ 46b StGB; § 46 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Mai 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. September 2010 u. a. ausgeführt:

"Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass die Kammer bei der Strafrahmenwahl die Vorschrift des § 46 b StGB unerörtert gelassen hat. Nach den Feststellungen konnte nach weiteren Ermittlungen, insbesondere den Angaben der Angeklagten und des Mitangeklagten S. in ihren polizeilichen Vernehmungen, der Mitangeklagte G. am 22. September 2009 vorläufig festgenommen werden (UA S. 12). Die Kammer ist - wie sich aus der Strafzumessung im engeren Sinne ergibt - von einem hohen Aufklärungsbeitrag der Angeklagten ausgegangen (UA S. 23). Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Kammer den vertypten Milderungsgrund des § 46 b StGB (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 b Rn. 5) übersehen hat. Aus dem Umstand, dass die Kammer bei der Strafrahmenwahl das Vorliegen gesetzlich vertypter Milderungsgründe verneint hat (UA S. 21), kann vorliegend nicht auf die Prüfung der genannten Vorschrift geschlossen werden.

Denn vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen hätte die Ermessensvorschrift der ausdrücklichen Erörterung bedurft.

Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.

Da nur noch über eine Erwachsene neu zu verhandeln ist, kann die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 35, 267)."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1122

Bearbeiter: Karsten Gaede