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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1120

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 451/10, Beschluss v. 02.11.2010, HRRS 2010 Nr. 1120


BGH 4 StR 451/10 - Beschluss vom 2. November 2010 (LG Hagen)

Verfahrenseinstellung und Aufrechterhaltung des Strafausspruches.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1 StPO; § 337 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. März 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Betruges in neun Fällen und des Diebstahls schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist, weil es die bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheinen lassen, ob die ohne richterliche Anordnung durchgeführten polizeilichen Maßnahmen rechtmäßig waren.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechtsund Schuldgehalt und die zehn bestehen bleibenden Einzelstrafen (sechs Monate, viermal fünf Monate, dreimal vier Monate und zweimal drei Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf die - maßvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1120

Bearbeiter: Karsten Gaede