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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1115

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 412/10, Beschluss v. 05.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1115


BGH 4 StR 412/10 - Beschluss vom 5. Oktober 2010 (LG Halle)

Verfahrenshindernis der Spezialität (Auslieferungsbewilligung; Schweiz; Beachtung auf die Sachrüge).

§ 206a StPO; § 260 Abs. 3 StPO; Art. 38 Abs. 1 a des schweizerischen Rechtshilfegesetzes

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das aus der Spezialitätsbindung folgende Verfahrenshindernis ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten (BGHSt 19, 118, 119).

2. Die auslieferungsrechtliche Spezialität hindert im Verhältnis zur Schweiz grundsätzlich nicht, dass ein und dieselbe verfolgbare Tat unter einem anderen oder zusätzlichen (auslieferungsfähigen) rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, als die ausländischen Behörden nach ihren Rechtsvorstellungen bei der Auslieferung zugrunde gelegt haben (vgl. BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Spezialität 3). Art. 38 Abs. 1 a des schweizerischen Rechtshilfegesetzes stellt für den Umfang der Auslieferungsbewilligung auf die "Handlung" ab.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2010 wird

a) das Verfahren insoweit eingestellt, als dem Angeklagten die Vergehen des Betruges, des Computerbetruges in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zur Last gelegt werden; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;

b) der Tenor des angefochtenen Urteils teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten wird festgestellt.

Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

In der Schweiz erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge in zwei Fällen sowie - in Tatmehrheit hierzu - des Betruges, des Computerbetruges in zwei Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen schuldig gesprochen, ihn deswegen "zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe" verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verurteilung des Angeklagten wegen der im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Vergehen stand ein Verfahrenshindernis entgegen.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. August 2010 Folgendes ausgeführt:

"Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann wegen Verstoßes gegen den auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen Betrugs, Computerbetrugs in zwei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen verurteilt worden ist. Das aus der Spezialitätsbindung folgende Verfahrenshindernis ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten (BGHSt 19, 118, 119).

Der Angeklagte ist am 1. Juli 2008 in der Schweiz auf Grund eines dortigen Haftbefehls festgenommen worden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 ist um seine Auslieferung wegen der Ermordung von A. S. und Dr. H. G. auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Hettstedt vom 2. Juli 2008 (SA Bd. 1 Bl. 107) und zur Strafvollstreckung ersucht worden (SA 912 AR 694/08 Bl. 100). Unter Bezugnahme auf dieses Auslieferungsersuchen hat das Schweizerische Bundesamt für Justiz mit Entscheid vom 11. September 2008 die Auslieferung des Angeklagten 'für sämtliche im oben erwähnten Auslieferungsersuchen aufgeführten strafbaren Handlungen' bewilligt (SA 912 AR 694/08 Bl. 105). Somit sind die vom Angeklagten im Anschluss an die Morde begangenen Straftaten (Betrug, Computerbetrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis), die im Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2008 nicht aufgeführt waren, nicht Gegenstand der Auslieferungsbewilligung gewesen. Da der Angeklagte gegenüber den Schweizer Behörden auch nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat - er hat vielmehr dem vereinfachten Auslieferungsverfahren widersprochen (SA 912 AR 694/08 Bl. 101 R) -, besteht hinsichtlich der 3. bis 7. Tat der Urteilsgründe das Verfahrenshindernis der Spezialität, so dass das Verfahren insoweit einzustellen ist.

Die auslieferungsrechtliche Spezialität hindert allerdings im Verhältnis zur Schweiz grundsätzlich nicht, dass ein und dieselbe verfolgbare Tat unter einem anderen oder zusätzlichen (auslieferungsfähigen) rechtlichen Gesichtspunkt gewertet wird, als die ausländischen Behörden nach ihren Rechtsvorstellungen bei der Auslieferung zugrunde gelegt haben (vgl. BGHR StPO vor § 1/Verfahrenshindernis Spezialität 3). Art. 38 Abs. 1 a des schweizerischen Rechtshilfegesetzes stellt für den Umfang der Auslieferungsbewilligung auf die 'Handlung' ab (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. S. 2090). Dementsprechend ist die Auslieferungsbewilligung vom 11. September 2008, die bezüglich des Sachverhalts keine Einschränkung enthält, an die im Auslieferungsersuchen aufgeführten strafbaren Handlungen geknüpft. Damit konnten die beiden Mordtaten im Sinn(e) des § 264 StPO, die im Auslieferungshaftbefehl vom 2. Juli 2008 entsprechend dem damaligen Kenntnisstand kurz umrissen sind, rechtlich umfassend als Mord in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, gewürdigt werden".

Dem tritt der Senat bei.

2. Der Senat hat daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Verfahren insoweit eingestellt, als der Grundsatz der Spezialität einer Aburteilung des Angeklagten entgegensteht.

An der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe ändert dies nichts (§ 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 b StGB kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Begründung auf die besondere Verwerflichkeit der beiden Morde abgestellt.

Die Sicherungsverwahrung war gemäß § 66 Abs. 1 StGB zwingend anzuordnen (zum Nebeneinander von lebenslanger Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung vgl. BT-Drucks. 14/8586 S. 5).

Der Senat hat ferner - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - das angefochtene Urteil dahin ergänzt, dass der Anrechnungsmaßstab für in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft bestimmt wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 StR 209/92). Zur Klarstellung hat er die Urteilsformel des erstinstanzlichen Urteils insgesamt neu gefasst.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1115

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2011, 14

Bearbeiter: Karsten Gaede