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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 982

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 362/10, Beschluss v. 07.10.2010, HRRS 2010 Nr. 982


BGH 4 StR 362/10 - Beschluss vom 7. Oktober 2010 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den Ausführungen auf UA 18, dass der Angeklagte als Mittäter zu allen 311 festgestellten Betrugstaten jeweils konkrete Tatbeiträge geleistet hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 982

Bearbeiter: Karsten Gaede