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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 725

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 221/10, Beschluss v. 12.08.2010, HRRS 2010 Nr. 725


BGH 4 StR 221/10 - Beschluss vom 12. August 2010 (LG Dessau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 14 und 28 der Urteilsgründe wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 26 Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 28 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen 14 und 28 der Urteilsgründe gewerbs- und bandenmäßige Betrugstaten zur Last gelegt worden sind und ändert den Schuldspruch entsprechend.

Vom Wegfall der in den Fällen 14 und 28 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 26 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 725

Bearbeiter: Karsten Gaede