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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 389

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 588/09, Beschluss v. 02.03.2010, HRRS 2010 Nr. 389


BGH 4 StR 588/09 - Beschluss vom 2. März 2010 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2009 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Schuldspruch dahin geändert,

dass a) beim Angeklagten J. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und

b) beim Mitangeklagten R. jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 389

Bearbeiter: Karsten Gaede