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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 587/09, Beschluss v. 16.02.2010, HRRS 2010 Nr. 180


BGH 4 StR 587/09 - Beschluss vom 16. Februar 2010 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren und drei Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 = NJW 2008, 1173; Beschl. vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 180

Bearbeiter: Karsten Gaede