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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 178

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 549/09, Beschluss v. 07.01.2010, HRRS 2010 Nr. 178


BGH 4 StR 549/09 - Beschluss vom 7. Januar 2010 (LG Arnsberg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Juli 2009 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass sie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Die Angeklagte hat die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist. Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 €. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die wegen schwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und fünf Monaten kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. Hierdurch wird die Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 178

Bearbeiter: Karsten Gaede