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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 266/09, Beschluss v. 04.08.2009, HRRS 2009 Nr. 868


BGH 4 StR 266/09 - Beschluss vom 4. August 2009 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex II. 2 auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Januar 2009 dahin geändert, dass im Tatkomplex II. 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt im Tatkomplex II. 2 die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung.

Dies führt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist - auch unter Berücksichtung des Vorbringens der Verteidigung in der Gegenerkärung vom 27. Juli 2009 - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen Körperverletzung auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit jedenfalls den Tatbestand einer versuchten Körperverletzung erfüllt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 868

Bearbeiter: Karsten Gaede