hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 798

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 187/09, Beschluss v. 02.07.2009, HRRS 2009 Nr. 798


BGH 4 StR 187/09 - Beschluss vom 2. Juli 2009 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 16. Dezember 2008 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts -

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue jeweils entfällt,

b) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 798

Bearbeiter: Karsten Gaede