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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 417

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 92/08, Beschluss v. 22.04.2008, HRRS 2008 Nr. 417


BGH 4 StR 92/08 - Beschluss vom 22. April 2008 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die die Angeklagten D. und Z. betreffende Verfallsanordnung entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 417

Bearbeiter: Karsten Gaede