HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 417
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 417, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2007 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die die Angeklagten D. und Z. betreffende Verfallsanordnung entfällt (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.