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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 954

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 464/08, Beschluss v. 07.10.2008, HRRS 2008 Nr. 954


BGH 4 StR 464/08 - Beschluss vom 7. Oktober 2008 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Fälle 224 und 821 zu Recht in die Gruppe der nach dem 30. April 2003 begangenen Taten aufgenommen sind; soweit in der Liste die Jahresangabe "02" statt "03" bei den Rechnungsdaten erscheint, handelt es sich - wie sich aus den Dienstregisternummern ergibt - um offensichtliche Schreibfehler.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 954

Bearbeiter: Karsten Gaede