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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1116

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 460/08, Beschluss v. 21.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1116


BGH 4 StR 460/08 - Beschluss vom 21. Oktober 2008 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten werden

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Falls II. 1. g (Tat vom 21. April 2007) der Gründe des Urteils des Landgerichts Bochum, auswärtige Strafkammer Recklinghausen, vom 17. April 2008 eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Von der Auferlegung der übrigen Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, der versuchten sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von einer weiteren Ahndung hat es gemäß § 5 Abs. 3 JGG abgesehen. Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Philipp L. vom 21. April 2007 (Fall II. 1. g der Urteilsgründe) wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes schuldig gesprochen wurde. Die Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs.

3. Einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es nicht. Aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 16. September 2008 4 dargelegten Gründen schließt der Senat aus, dass die Anordnung der Maßregel ohne den von der Einstellung betroffenen Fall unterblieben wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1116

Bearbeiter: Karsten Gaede