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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 204

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 331/08, Beschluss v. 16.12.2008, HRRS 2009 Nr. 204


BGH 4 StR 331/08 - Beschluss vom 16. Dezember 2008 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverständliche Formulierung, der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum Einkaufspreis" veräußert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Berechnung des Verfallsbetrages gewählt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 204

Bearbeiter: Karsten Gaede