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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 942

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 297/08, Beschluss v. 07.08.2008, HRRS 2008 Nr. 942


BGH 4 StR 297/08 - Beschluss vom 7. August 2008 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. März 2008 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2008 genannten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die im Fall II 6 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf sechs Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 942

Bearbeiter: Karsten Gaede