HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 941
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 270/08, Beschluss v. 28.08.2008, HRRS 2008 Nr. 941
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel - Ziff. III. - dahingehend klarstellend ergänzt, dass der Angeklagte zur Zahlung von 15.000.- € an den Nebenkläger H., wohnhaft in , verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 941
Bearbeiter: Karsten Gaede