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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 941

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 270/08, Beschluss v. 28.08.2008, HRRS 2008 Nr. 941


BGH 4 StR 270/08 - Beschluss vom 28. August 2008 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel - Ziff. III. - dahingehend klarstellend ergänzt, dass der Angeklagte zur Zahlung von 15.000.- € an den Nebenkläger H., wohnhaft in , verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 941

Bearbeiter: Karsten Gaede