HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 930
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 208/08, Beschluss v. 19.08.2008, HRRS 2008 Nr. 930
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 930
Bearbeiter: Karsten Gaede