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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 607

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 189/08, Beschluss v. 18.06.2008, HRRS 2008 Nr. 607


BGH 4 StR 189/08 - Beschluss vom 18. Juni 2008 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2007 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahingehend abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sieben Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen wird die weiter gehende Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 607

Bearbeiter: Karsten Gaede