HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 926
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 175/08, Beschluss v. 26.08.2008, HRRS 2008 Nr. 926
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft (UA 4, 21) - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 926
Bearbeiter: Karsten Gaede