hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 926

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 175/08, Beschluss v. 26.08.2008, HRRS 2008 Nr. 926


BGH 4 StR 175/08 - Beschluss vom 26. August 2008 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft (UA 4, 21) - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 926

Bearbeiter: Karsten Gaede