HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 766
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 151/08, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 766
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.
Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 766
Bearbeiter: Karsten Gaede