hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 766

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 151/08, Beschluss v. 24.06.2008, HRRS 2008 Nr. 766


BGH 4 StR 151/08 - Beschluss vom 24. Juni 2008 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember 2007 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass drei Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 766

Bearbeiter: Karsten Gaede