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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 291

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 83/07, Beschluss v. 13.03.2007, HRRS 2007 Nr. 291


BGH 4 StR 83/07 - Beschluss vom 13. März 2007 (LG Detmold)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass der Angeklagte im Fall II. 1 statt wegen (vollendeter) sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten hier nicht (vgl. BGH NStZ 1998, 510).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 291

Bearbeiter: Karsten Gaede