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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 290

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 8/07, Beschluss v. 21.02.2007, HRRS 2007 Nr. 290


BGH 4 StR 8/07 - Beschluss vom 21. Februar 2007 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 20. September 2006 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2007 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 290

Bearbeiter: Karsten Gaede