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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 218

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 681/07, Beschluss v. 14.02.2008, HRRS 2008 Nr. 218


BGH 4 StR 681/07 - Beschluss vom 14. Februar 2008 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass der Angeklagte M. lediglich wegen einer Tat in sukzessiver Mittäterschaft (vgl. dazu BGH StV 1998, 127; NStZ 2005, 329) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 218

Bearbeiter: Karsten Gaede