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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 121

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 631/07, Beschluss v. 15.01.2008, HRRS 2008 Nr. 121


BGH 4 StR 631/07 - Beschluss vom 15. Januar 2008 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 121

Bearbeiter: Karsten Gaede