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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1115

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 454/07, Beschluss v. 30.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1115


BGH 4 StR 454/07 - Beschluss vom 30. Oktober 2007 (LG Rostock)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Mai 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (Stich in die Schulter) verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen des Stichs in den Rücken des später Getöteten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, weil nach den bisherigen Feststellungen eine Nothilfesituation nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Die Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall der für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafe - einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro - und der Gesamtstrafe.

Hiervon wird die wegen des Totschlags rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1115

Bearbeiter: Karsten Gaede