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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 990

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 425/07, Beschluss v. 18.10.2007, HRRS 2007 Nr. 990


BGH 4 StR 425/07 - Beschluss vom 18. Oktober 2007 (LG Saarbrücken)

Unzulässige Revision der Nebenklage.

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Nebenklägerin Vanessa B. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zu der Revision der Nebenklägerin Vanessa B. u.a. zutreffend ausgeführt:

"Die ... Revision der Nebenklägerin ist nicht zulässig erhoben, weil sie lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO können Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb müssen sie in der Regel einen Revisionsantrag stellen, der deutlich macht, dass sie ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3 und 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Nebenklägerin hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unterlassen klarzustellen, dass das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung [der] Angeklagten angefochten wird, sondern mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs, hier zum Beispiel einer Verurteilung wegen Mordes (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.)."

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 990

Bearbeiter: Karsten Gaede