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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 872

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 323/07, Beschluss v. 28.08.2007, HRRS 2007 Nr. 872


BGH 4 StR 323/07 - Beschluss vom 28. August 2007 (LG Saarbrücken)

Tateinheit bei Körperverletzung und Nötigung (Teilidentität der Tathandlungen; natürliche Handlungseinheit).

§ 240 StGB; § 223 StGB; § 52 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Februar 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und der Bedrohung schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe zweier rechtlich selbständiger Taten schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Körperverletzungshandlungen, mit denen der Angeklagte die Nebenklägerin zwang, ihn gegen ihren Willen in die gemeinsame Wohnung zu begleiten, und die unmittelbar im Anschluss daran in der Wohnung begangenen weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Nebenklägerin bilden eine natürliche Handlungseinheit (vgl. BGHSt 41, 368; BGH NStZ 2005, 263 m.w.N.). Die Nötigung im ersten Tatabschnitt steht zu der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der vom Landgericht im Fall II 2 b) und c) der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe nach sich.

Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststellungen zu treffen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 872

Bearbeiter: Karsten Gaede