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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 870

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 311/07, Beschluss v. 24.07.2007, HRRS 2007 Nr. 870


BGH 4 StR 311/07 - Beschluss vom 24. Juli 2007 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. Februar 2007 im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.

Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 870

Bearbeiter: Karsten Gaede