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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 859

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 265/07, Beschluss v. 04.09.2007, HRRS 2007 Nr. 859


BGH 4 StR 265/07 - Beschluss vom 4. September 2007 (LG Neubrandenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen, die die Erholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens betreffen, sind schon unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der hier zur Prüfung der Begründetheit der Rügen erforderliche Leichenöffnungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juli 2006 nicht mitgeteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 859

Bearbeiter: Karsten Gaede