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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 856

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 250/07, Beschluss v. 04.09.2007, HRRS 2007 Nr. 856


BGH 4 StR 250/07 - Beschluss vom 4. September 2007 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 21. März 2005 (2 Ls 904 Js 74 241/04 - 103/04) einbezogen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 856

Bearbeiter: Karsten Gaede