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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 849

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 225/07, Beschluss v. 30.08.2007, HRRS 2007 Nr. 849


BGH 4 StR 225/07 - Beschluss vom 30. August 2007 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2006 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2007 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen (vgl. UA 23) schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 849

Bearbeiter: Karsten Gaede