HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 841
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 17/07, Beschluss v. 31.07.2007, HRRS 2007 Nr. 841
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. November 2002 (2 Ds 425/02) sowie des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. April 2003 (24-24/03) und vom 21. November 2003 (28-428/03) in die Verurteilung einbezogen sind (vgl. BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 841
Bearbeiter: Karsten Gaede