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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 617

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 114/07, Beschluss v. 16.05.2007, HRRS 2007 Nr. 617


BGH 4 StR 114/07 - Beschluss vom 16. Mai 2007 (LG Dessau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops "HP Pavillion ZE 2000" nebst 2 CD-Rom entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 617

Bearbeiter: Karsten Gaede