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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 773

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 84/06, Beschluss v. 10.08.2006, HRRS 2006 Nr. 773


BGH 4 StR 84/06 - Beschluss vom 10. August 2006 (LG Halle)

Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 45 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

a) Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. September 2005,

b) Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember 2005, mit dem die Revision des Angeklagten verworfen wurde, werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten rechtzeitig Revision eingelegt, diese aber nicht 1 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet. Deswegen hat das Landgericht das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Dezember 2005 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger am 5. Januar 2006 zugestellt, dem Angeklagten wurde er unter Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger formlos übersandt.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2006, das am 25. Januar 2006 beim Landgericht eingegangen ist, wendet sich der Angeklagte gegen diesen Beschluss mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Zugleich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Zur Begründung führt er aus, sein Verteidiger habe die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten, wovon er erst durch den Beschluss des Landgerichts, den er am 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt erhalten habe, Kenntnis erlangt habe. Gleichzeitig erhebt er materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Urteil.

Sämtliche Anträge des Angeklagten haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen Erfolg.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist aus mehreren Gründen unzulässig: Zum einen hat der Angeklagte keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert hätten. Zum anderen hat er die versäumte Handlung - die formgerechte Nachholung der Revisionsbegründung - nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Schließlich hat er entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO die zur Begründung seines Antrags 4 maßgeblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht; die schlichte Erklärung des Angeklagten reicht zur Glaubhaftmachung regelmäßig nicht aus.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Beantragung der Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 30. Dezember 2005 ist ebenfalls unzulässig. Die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist durch die am 5. Januar 2006 an den Verteidiger erfolgte Zustellung des Beschlusses in Lauf gesetzt worden. Der Angeklagte hat zwar behauptet, erst am 20. Januar 2006 in der Justizvollzugsanstalt von dem Beschluss Kenntnis erlangt zu haben, er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht, was ihm, etwa durch eine Erklärung eines Vollzugsbediensteten, möglich gewesen wäre.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil die Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten ist und Wiedereinsetzung nach Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann. Im Übrigen wäre der Antrag, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, auch unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 773

Bearbeiter: Karsten Gaede