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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 632

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 64/06, Beschluss v. 22.06.2006, HRRS 2006 Nr. 632


BGH 4 StR 64/06 - Beschluss vom 22. Juni 2006 (LG Stralsund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. November 2005 im Tenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt (vgl. UA 32, 40).

Die weiter gehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 632

Bearbeiter: Karsten Gaede