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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 323

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 62/06, Beschluss v. 21.03.2006, HRRS 2006 Nr. 323


BGH 4 StR 62/06 - Beschluss vom 21. März 2006 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 100 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 323

Bearbeiter: Karsten Gaede