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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 99

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 487/06, Beschluss v. 19.12.2006, HRRS 2007 Nr. 99


BGH 4 StR 487/06 - Beschluss vom 19. Dezember 2006 (LG Bochum)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (vgl. UA 8).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 99

Bearbeiter: Karsten Gaede