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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 976

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 375/06, Beschluss v. 05.10.2006, HRRS 2006 Nr. 976


BGH 4 StR 375/06 - Beschluss vom 5. Oktober 2006 (LG Essen)

Kompetenz zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision; wirksamer Rechtsmittelverzicht nach Verfahrensabsprache (qualifizierte Belehrung).

§ 346 Abs. 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 2006 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil und sein Antrag, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 19. Mai 2006 wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, wegen Betruges in fünf Fällen und wegen versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem lag eine Urteilsabsprache zugrunde. Im Anschluss an die Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung (Bd. VI Bl. 1427 R d. A.) hat der Angeklagte auf Rechtsmittel verzichtet. Seine gleichwohl eingelegte Revision hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen ihm am 11. Juli 2006 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem am 18. Juli 2006 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO); außerdem beantragt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg.

Allerdings führt er zur Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach § 349 Abs. 1 StPO umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 346 Rdn. 3 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. BGH NStZ 2000, 217; NStZ-RR 2005, 150; BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - 4 StR 17/05; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Da hier auch eine Verwerfung der Revision wegen des vom Beschwerdeführer erklärten Rechtsmittelverzichts zu prüfen ist, obliegt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels dem Revisionsgericht.

Der nach Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Revision, weil er unwirksam ist. Wird - wie hier - eine Urteilsabsprache getroffen, so kann ein Rechtsmittelverzicht nur dann wirksam erklärt werden, wenn dem Betroffenen, der nach § 35a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, zuvor eine qualifizierte Belehrung über seine fortbestehende Rechtsmittelbefugnis erteilt worden ist (vgl. BGHSt 50, 40 f., 61 f. = NStZ 2005, 389 f.). Dies ist, wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, nicht geschehen.

Die Revision ist jedoch als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die für den Fristbeginn maßgebliche Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist spätestens am 7. Juni 2006 erfolgt (Bd. VI Bl. 1442 a, 1459). Innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO ist eine Revisionsbegründung nicht abgegeben worden.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist.

3. Der Senat sah bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an das Landgericht zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers zurückzugeben. Dem Angeklagten ist in der ersten Instanz ein Pflichtverteidiger bestellt worden; dessen Beiordnung erstreckt sich auch auf die Einlegung und Begründung der Revision (vgl. Meyer-Goßner aaO § 140 Rdn. 8 m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 976

Externe Fundstellen: NJW 2007, 165

Bearbeiter: Karsten Gaede