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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 975

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 367/06, Beschluss v. 02.11.2006, HRRS 2006 Nr. 975


BGH 4 StR 367/06 - Beschluss vom 2. November 2006 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2006 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt und die Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung steht. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 975

Bearbeiter: Karsten Gaede