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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 741

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 258/06, Beschluss v. 08.08.2006, HRRS 2006 Nr. 741


BGH 4 StR 258/06 - Beschluss vom 8. August 2006 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Tatsächliche Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 2006.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 741

Bearbeiter: Karsten Gaede