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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 540

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 145/06, Beschluss v. 23.05.2006, HRRS 2006 Nr. 540


BGH 4 StR 145/06 - Beschluss vom 23. Mai 2006 (LG Hagen)

Kein Adhäsionsverfahren im Jugendstrafverfahren (Heranwachsende).

§ 109 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 81 JGG; § 403 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. September 2005 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.

Der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn ferner im Adhäsionsverfahren verpflichtet, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu bezahlen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die im Adhäsionsverfahren getroffene Entscheidung keinen Bestand haben. Denn bei einem Heranwachsenden, auf den - wie beim Angeklagten - Jugendstrafrecht angewendet wird, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG die Vorschrift des § 81 JGG entsprechend. Danach sind die §§ 403 bis 406 c StPO über die Entschädigung des Verletzten nicht anwendbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 540

Bearbeiter: Karsten Gaede