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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 876

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 567/05, Beschluss v. 11.10.2006, HRRS 2006 Nr. 876


BGH 4 StR 567/05 - Beschluss vom 11. Oktober 2006

Pauschvergütung.

§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG

Entscheidungstenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt P. aus Worms, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

Gründe

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 876

Bearbeiter: Karsten Gaede