hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 60

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 531/05, Beschluss v. 20.12.2005, HRRS 2006 Nr. 60


BGH 4 StR 531/05 - Beschluss vom 20. Dezember 2005 (LG Kassel)

Verwerfung als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 222 Rdn. 34).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Er hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 60

Bearbeiter: Karsten Gaede