hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 326

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 278/05, Beschluss v. 12.01.2006, HRRS 2006 Nr. 326


BGH 4 StR 278/05 - Beschluss vom 12. Januar 2006 (LG Dessau)

Beweiswürdigung (Überzeugungsbildung ohne ausreichend gesicherte Grundlage; Vermutung); Bestechlichkeit (Vorteil; Unrechtsvereinbarung).

§ 261 StPO; § 332 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 19. Januar 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht Stendal hatte den Angeklagten R. wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt; vom Vorwurf der Bestechlichkeit in drei Fällen hatte es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ebenfalls aus tatsächlichen Gründen hatte es den Angeklagten W. vom Vorwurf der Vorteilsgewährung in zwei Fällen freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde dieses Urteil durch Senatsurteil vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03 - mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten in den Fällen III. 2 [Audi A 3] und 3 [Computer] der Urteilsgründe freigesprochen worden waren, und das Verfahren insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dessau zurückverwiesen.

Das Landgericht Dessau hat nunmehr den Angeklagten R. wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen unter Einbeziehung der wegen Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten W. hat es der Vorteilsgewährung in zwei Fällen schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten festgesetzt. Die Vollstreckung beider Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

I.

Das Landgericht Dessau hat folgende Feststellungen getroffen.

1. Der Angeklagte R. ist Richter am Amtsgericht. Er war seit 1992 in der Gesamtvollstreckungs- und späteren Insolvenzabteilung des Amtsgerichts tätig, wobei unter anderem die Verwalterbestellung zu seinen Aufgaben gehörte. Dabei lernte er den Angeklagten W. kennen, der in als Gesamtvollstreckungsverwalter tätig war. Schon bald entwickelte sich zwischen ihnen eine freundschaftliche Beziehung. Auch mit den früheren Mitangeklagten M. und B., die seit 1995 bzw. 1998 mit dem Angeklagten W. zusammenarbeiteten, waren der Angeklagte R. und seine damalige Lebensgefährtin und spätere Ehefrau Alexandra R. befreundet. Ab 1997/1998 wurden unter Angehörigen des Amtsgerichts und bei Gesamtvollstreckungsverwaltern Gerüchte darüber laut, dass sich die Freundschaft zwischen den beiden Angeklagten auf die Verwalterbestellungen zu Gunsten des Büros W./M. auswirke. Der Angeklagte R. wurde mehrfach von Kollegen und auch vom Präsidenten des Amtsgerichts darauf angesprochen; letzterer schlug ihm im Herbst 1998 sogar einen Wechsel in eine andere Abteilung des Amtsgerichts vor, was er aber ablehnte. Im Jahre 1999 trug der Angeklagte R. unter Umgehung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit fünf neu eingehende Insolvenzverfahren in seinem Dezernat ein und bestellte in zwei dieser Verfahren den Angeklagten W., in einem weiteren dessen Partner M. zu Insolvenzverwaltern; die Vergütungen für diese drei Verfahren wurden später auf insgesamt etwa 790.800,00 DM festgesetzt.

2. Der Angeklagte W. war Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Stahlgießerei R. GmbH. Er betraute den früheren Mitangeklagten B. mit der Rückgabe von nicht zur Masse gehörenden Leasinggegenständen, unter anderem fünf Kraftfahrzeugen, die die Stahlgießerei über ein Autohaus von der Volkswagen Leasing erhalten hatte. Im September 1998 bot B. der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten R. in dessen Beisein eines dieser Fahrzeuge - einen Audi A 3 -, die er als "Paket" von der Leasingfirma herauslösen wollte, zum Kauf für 20.000 DM an. Dieser Wagen hatte nach einem im September 1998 erstatteten Gutachten einen Händlereinkaufswert von 23.300 DM. Alexandra R. nahm das Angebot an. Am 3. November 1998 kaufte B., nachdem ein "Paketkauf" nicht zustande gekommen war, von dem Autohaus - ohne über den Preis zu verhandeln - einzig den für Alexandra R. bestimmten Audi A 3 für 25.000 DM. Gemeinsam mit dem Angeklagten R. überbrachte er ihr das Fahrzeug. Es wurde ein Kaufvertrag unterschrieben, der den vereinbarten Kaufpreis von 20.000 DM aufwies. Obwohl Alexandra R. diesen Betrag erst am 9. Februar 1999 an B. überwies, erhielt sie den Kraftfahrzeugbrief schon kurz vor Weihnachten 1998; sie ließ den Wagen sogleich auf sich zu und nutzte ihn gemeinsam mit dem Angeklagten R. als einziges "Familienfahrzeug".

Im Januar 1999 behauptete der frühere Mitangeklagte B., der den von ihm an das Autohaus zu zahlenden Kaufpreis Ende November 1998 entrichtet hatte, gegenüber dem Angeklagten W., er habe sich bei dem Pkw-Verkauf verkalkuliert und befinde sich deswegen in Liquiditätsschwierigkeiten.

Der Angeklagte W. überwies daraufhin 5.000 DM auf das Geschäftskonto seines Mitarbeiters unter Angabe des Verwendungszwecks "Sonder-Pkw". Die Zahlungseingänge der 5.000 DM und der 20.000 DM auf den Kontoauszügen trugen die handschriftlichen Vermerke "von hier vorverauslagt" bzw. "hier vorverauslagt".

3. Im Dezember 1999 gehörte der Angeklagte W. zum Mitarbeiterstab des früheren Mitangeklagten M., der durch das Amtsgericht zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH bestellt worden war. Der Angeklagte R. bekundete vor Weihnachten 1999 sein Interesse an einem der zur Insolvenzmasse gehörenden Computer. Daraufhin brachte der Angeklagte W. mit Zustimmung des Insolvenzverwalters einen Computer zur Wohnung des Angeklagten R. in . Als Kaufpreis nannte W. den im Dezember 1999 für solche Computer üblichen Betrag von etwa 1.000 DM; jedoch sollte sich die endgültige Höhe danach bestimmen, welche Preise für entsprechende Geräte bei dem ab Ende Januar 2000 geplanten freien Verkauf an alle Interessierten (sog. "Ameisenverkauf") erzielt werden würde. Nachdem der Angeklagte R. das Gerät getestet hatte, beschloss er, dieses zu behalten. Er nahm Veränderungen daran vor und nutzte es, bis es anlässlich einer Hausdurchsuchung am 1. Februar 2000 bei ihm sichergestellt wurde. Bisher wurde weder eine Rechnung erstellt noch eine Zahlung geleistet.

II.

Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten nicht.

1. Fall III. 2 (1) der Urteilsgründe (Pkw-Kauf)

Nach den Urteilsfeststellungen hat Alexandra R. - und damit auch der Angeklagte R. - objektiv einen Vorteil erlangt, indem sie das Fahrzeug zu einem Preis erhalten hat, der sowohl unter dem Händlereinkaufspreis als auch unter dem von dem früheren Mitangeklagten B. an das Autohaus gezahlten Kaufpreis lag. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung geht das Landgericht konkret davon aus, dass "der Vorteil der um 5.000 DM günstigere Kaufpreis" für das von Alexandra R. erworbene "Familienfahrzeug" sei (UA 42).

a) Nicht belegt ist aber, dass der Angeklagte R., der dies bestreitet, Kenntnis von dieser Preisdifferenz hatte. Das Landgericht hat seine diesbezügliche Überzeugung auf eine nicht ausreichend gesicherte Beweisgrundlage gestützt (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26, 34). Es begründet das Wissen des Angeklagten R. um den von dem früheren Mitangeklagten B. entrichteten Einkaufspreis damit, dass bei der mündlichen Festlegung des von Alexandra R. zu zahlenden Kaufpreises im September 1998 noch nicht bekannt gewesen sei, welchen Betrag B. für den Erwerb des Fahrzeugs von dem Autohaus aufwenden müsse; es sei nicht lebensnah, dass später nicht darüber gesprochen worden sei, da man gerade unter Freunden nicht wolle, dass der Freund bei Geschäften "draufzahle"; deswegen habe sich der Angeklagte R. spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs bei B. nach dem Einkaufspreis erkundigt (UA 31). Diese Annahme entbehrt einer festen Tatsachengrundlage; sie stellt somit nur eine Vermutung dar, auf die ein Schuldspruch nicht gestützt werden kann.

Soweit die Strafkammer als Vorteil auch die Weitergabe des wegen des zunächst beabsichtigten "Paketkaufs" zu erzielenden Rabatts bei der mündlichen Kaufpreisvereinbarung angesehen hat (UA 19, 31), legt sie dies ihrer rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde. Dasselbe gilt für die Erwägung, der Angeklagte R. habe als weiteren Vorteil billigend in Kauf genommen, dass der Pkw erst mehrere Wochen nach der Übergabe bezahlt worden sei (UA 19).

Hinzu kommt, dass bei den letztgenannten Vorteilen die Unrechtsvereinbarung näherer Erörterung bedurft hätte.

b) Die Verurteilung des Angeklagten W. wird von den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht getragen.

Die Urteilsgründe belegen nicht, dass dem für Alexandra R. vorteilhaften Kauf eine zwischen den Angeklagten W. und R. getroffene Unrechtsvereinbarung zu Grunde lag. Die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass B. bei dem Verkauf des Kraftfahrzeugs an Alexandra R. zu einem besonders günstigen Preis auf Veranlassung des Angeklagten W. gehandelt hat (UA 34); vielmehr hat sie die Einlassung W. s, er habe erst im Januar 1999 von dem Geschäft erfahren, für glaubhaft gehalten (UA 33/34).

Auch die Annahme (sukzessiver) Mittäterschaft kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Die Strafkammer ist - der Einlassung des Angeklagten W. folgend - davon ausgegangen, dieser habe an einen "Kalkulationsirrtum" des früheren Mitangeklagten B. geglaubt (UA 32). Zum einen würde eine solche "versehentliche Vorteilsverschaffung" durch B. den Tatbestand des § 333 StGB nicht erfüllen, so dass eine (sukzessive) Mittäterschaft (vgl. zum Begriff Tröndle/ Fischer StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 21 m.w.N.) nicht in Betracht kommt; zum anderen wollte der Angeklagte W. durch die Überweisung B. aus Liquiditätsschwierigkeiten helfen (UA 19) und sich nicht einer fremden Tat anschließen.

Inwieweit der Angeklagte W., wie das Landgericht meint, durch die Überweisung des Differenzbetrages zugleich eine Nachforderung B. s gegenüber dem Angeklagten R. verhindert haben soll (UA 34), erschließt sich dem Senat nicht. Abgesehen davon, dass eine Rechtsgrundlage für eine solche Nachforderung nicht ersichtlich ist, spricht auch die Tatsache, dass B. in Kenntnis der Preisdifferenz einen schriftlichen Kaufvertrag über 20.000 DM mit Alexandra R. geschlossen hat, gegen die Absicht, eine solche Forderung geltend machen zu wollen.

2. Fall III. 2 (2) der Urteilsgründe (Computer)

Auch zu dem Verschaffen des Computers sind die Urteilsgründe widersprüchlich.

Als Ergebnis der Beweisaufnahme stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte W. habe dem Angeklagten R. den Vorteil eines kostenlosen Computers zukommen lassen; der Vorteil sei mit mindestens 1.000 DM zu bewerten (UA 40). Nach den Sachverhaltsfeststellungen dagegen nahm der Angeklagte R. mindestens billigend in Kauf, "dass der Vorteil wenigstens darin liegt, dass er den Computer bereits seit Dezember 1999 nutzen, aber erst im Januar/Februar 2000 und dann auch noch zu einem weit geringeren Preis bezahlen muss als im Dezember, oder aber auch darin, dass die Geltendmachung des Kaufpreises bewusst unterblieb" (UA 21). Auf die erstgenannte Möglichkeit geht die Strafkammer weder bei den rechtlichen Erwägungen noch bei der Strafzumessung ein. Der Senat vermag daher letztlich nicht auszuschließen, dass vom Landgericht bei der Begründung der Unrechtsvereinbarung mit der Erwägung, das Gewährte gehe über das unter Freunden Übliche weit hinaus (UA 41), nur der gewichtigere Vorteil bedacht worden ist. Hierauf kann das Urteil insoweit beruhen.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

III.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 326

Bearbeiter: Karsten Gaede