hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 285

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 583/04, Beschluss v. 03.03.2005, HRRS 2005 Nr. 285


BGH 4 StR 583/04 - Beschluss vom 3. März 2005

Beistandsbestellung (Nebenklägerin).

§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin K. wird Rechtsanwalt R. in Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 285

Bearbeiter: Karsten Gaede