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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 285

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 285, Rn. X



BGH 4 StR 583/04 - Beschluss vom 3. März 2005

Beistandsbestellung (Nebenklägerin).

§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin K. wird Rechtsanwalt R. in Hamm als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

1

Die Nebenklägerin hat zugleich mit der Revisionsbegründungsschrift vom 15. November 2004 beantragt, ihr für das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

2

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen.

3

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl I 1354, 1355) vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).