HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 309
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 51/04, Beschluss v. 09.03.2004, HRRS 2004 Nr. 309
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf der nicht unbedenklichen Annahme eines "Erfahrungssatzes (vgl. UA 13 Mitte) beruht das Urteil nicht, da das Landgericht im weiteren seine Überzeugung, daß der Angeklagte einen Teil des Rauschgifts zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hat, mit tragfähigen Erwägungen rechtsfehlerfrei begründet hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 309
Bearbeiter: Karsten Gaede