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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 184

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 503/04, Beschluss v. 01.02.2005, HRRS 2005 Nr. 184


BGH 4 StR 503/04 - Beschluss vom 1. Februar 2005 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte den Schraubendreher bewußt gebrauchsbereit bei sich geführt hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 184

Bearbeiter: Karsten Gaede